Viele Kreditinstitute gewähren Ratenkredite nur noch, wenn der Verbraucher gleichzeitig auch eine Restschuldversicherung abschließt. Dabei sind die Restschuldversicherungskosten in den letzten Jahren erheblich angewachsen und können schon mal ein Drittel des aufzunehmenden Kredites ausmachen.
Der Umstand, dass die Rechtsschuldversicherungsprämie in der Regel als Einmalprämie durch den Kredit mitfinanziert und in die Ratenabzahlung miteinbezogen wird, verursacht noch einmal erhebliche Kosten. Hinzu kommt, dass mindestens 40-50% aus der vom Kreditnehmer zu bezahlenden und zu verzinsenden Restschuldversicherungsprämie Provisionen darstellen, die die Bank ebenfalls kassiert. Der Bundesgerichtshof hat nun in seiner Entscheidung vom 18.01.2011, Az. XI ZR 356/09, die Rechte der Verbraucher gestärkt. Nach dieser BGH-Entscheidung ist die Bank verpflichtet, in ihrer Widerrufsbelehrung auf den verbundenen Restschuldversicherungsvertrag hinzuweisen. Tut sie das nicht, kann der Verbraucher das Darlehen grundsätzlich unbegrenzt widerrufen. Dies ist in der Regel auch dann möglich, wenn das Darlehen bereits abgelöst wurde. Die zweiwöchige Widerrufsfrist gilt dann nicht. Der Widerruf hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Folge, dass der Verbraucher nicht mehr die zum Teil horrenden Restschuldversicherungskosten einschließlich der darauf entfallenden Zinsen und Gebühren zahlen muss, sondern nur noch den erhaltenen Nettokredit zuzüglich einer Nutzungsentschädigung an die Bank zahlen muss. In den meisten Fällen führt dies zu einer erheblichen finanziellen Entlastung der Betroffenen. Oft müssen die Kreditnehmer überhaupt nichts mehr zahlen oder können von der jeweiligen Bank Geld zurückverlangen.