Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen vom 08.11.2016, Az.: XI ZR 552/15, XI ZR 472/15 und XI ZR 477/15, entschieden, dass die Berechnung von Darlehensgebühren bei Bausparlehen unzulässig ist.
Die beklagten Bausparkassen hatten von den Bausparern mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine Darlehensgebühr in Höhe von 2% des Bauspardarlehens verlangt.
Diese Gebühr erhoben die Bausparkassen aufgrund einer formularmäßigen Bestimmung in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB).
Der Bundesgerichtshof hat in den vorgenannten Urteilen entschieden, dass die Berechnung einer solchen Darlehensgebühr unzulässig ist und die Bausparer die Ihnen berechneten Gebühren zurückverlangen können.
Betroffene Bausparer sollten von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, ob ihnen einen Anspruch auf Rückzahlung der ihnen berechneten Gebühren zusteht. Die Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger steht Ihnen gerne für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Verfügung.