Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 05.12.2017, Az.: 4 O 150/16, die von der Volkswagen Bank verwendete Widerrufsbelehrung als fehlerhaft angesehen.
Laut Ansicht des Landgerichts Berlin sind in den Darlehensverträgen nicht alle erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB enthalten, sodass die normalerweise zwei Wochen betragende Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat und der Darlehensvertrag noch widerrufen werden kann.
Zum einen fehlt es an den erforderlichen Angaben zu der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Es wäre notwendig gewesen, in dem Darlehensvertrag die Berechnungsmethode für die bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung von dem Darlehensnehmer zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung anzugeben.
Zudem sind die Angaben zu der Kündigung des Darlehensvertrages nicht in gebotener Art und Weise erteilt worden. In dem Darlehensvertrag fehlt nämlich ein Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund nach § 314 BGB. Es fehlen auch Angaben dazu, welche Formvorschriften die Bank bei ihrer Kündigung zu beachten hat.
Ist die Widerrufsinformation fehlerhaft, hat die normalerweise 14 Tage lange Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen und der Widerruf kann noch unbefristet erklärt werden. Der Käufer des Pkws kann dann das Fahrzeug zu sehr günstigen Konditionen zurückgeben.
Rechtsanwältin Dr. Eckardt aus der Anlegerschutzkanzlei Dr. Eckardt und Klinger rät daher jedem Verbraucher, der einen Pkw-Kauf mittels eines Darlehensvertrages finanziert hat, anwaltlich prüfen zu lassen, ob er ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist und welche Ansprüche ihm infolgedessen zustehen. Die Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger hat bereits entsprechende Klagen anhängig gemacht und steht Ihnen für die Prüfung und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne zur Verfügung.