Bei der Prüfung einer von der VW Bank 2014 verwendeten Widerrufsinformation haben wir festgestellt, dass diese von der gesetzlichen Musterwiderrufsinformation abweicht.
Denn es fehlt dort der in der gesetzlichen Musterwiderrufsinformation vorgesehene Gestaltungshinweis 1. Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen betreffend die Überlassung von Sachen ist nämlicher folgender Satz einzufügen: „..wenn ihm die Sache vor Fristablauf überlassen wird, kann er den Widerruf auch durch Rücksendung der Sache erklären.“
Hingegen ist der in der Widerrufsinformation der VW Bank abgedruckte Gestaltungshinweis 8c "Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr des Vertriebspartners des Darlehensnehmers zurückzusenden..." nur einzufügen, wenn von Gestaltungshinweis 4c der Musterwiderrufsinformation Gebrauch gemacht wurde. Da der Gestaltungshinweis 4c bei der Finanzierung von Pkws nicht einschläigig ist, ist der in der Widerrufsinformation der VW Bank enthaltene Hinweis falsch.
Kommt man zu dem Ergebnis ist, dass die Widerrufsinformation eines Darlehensvertrages fehlerhaft ist, hat die normalerweise 14 Tage lange Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen und der Widerruf kann noch unbefristet erklärt werden. Für den Käufer eines Pkws bedeutet dies in den meisten Fällen, das er das Fahrzeug zu sehr günstigen Konditionen zurückgeben kann.
Rechtsanwältin Dr. Eckardt aus der Anlegerschutzkanzlei Dr. Eckardt und Klinger rät daher jedem Verbraucher, der einen Pkw-Kauf mittels eines Darlehensvertrages finanziert hat, anwaltlich prüfen zu lassen, ob er ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist und welche Ansprüche ihm infolgedessen zustehen. Die Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger steht Ihnen für die Prüfung und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne zur Verfügung.