Bei der Prüfung einer von der Sparda Bank Hannover im Dezember 2010 verwendeten Widerrufsinformation sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass diese missverständlich ist. Denn es heißt dort im zweiten Absatz des Abschnitts „Widerrufsrecht“: „...Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt einen Monat.“ In der Musterwiderrufsinformation heißt es hingegen: „....; die Frist beträgt dann einen Monat“. Das Weglassen des Wortes „dann“ stellt nicht nur eine Abweichung vom gesetzlichen Muster dar, die Widerrufsinformation dürfte damit auch fehlerhaft sein: Durch das Weglassen des Wortes „dann“ ist der Fristbeginn missverständlich formuliert. Dem Verbraucher werden zwei Fristen genannt: Einmal 14 Tage und einmal ein Monat. Es ist für ihn nicht deutlich, wann die 14-tägige Frist und wann die Monatsfrist gilt.
Kommt man zu dem Ergebnis ist, dass die Widerrufsinformation eines Darlehensvertrages fehlerhaft ist, hat die normalerweise 14 Tage lange Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen und der Widerruf kann noch unbefristet erklärt werden. Das gilt zumindest nach der aktuellen Rechtslage für Immobiliar-Darlehensverträge, die zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 abgeschlossen worden sind: Für diese Verträge besteht bei fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Widerrufsinformation weiterhin das „ewige Widerrufsrecht“.
Rechtsanwältin Dr. Eckardt aus der Bremer Anlegerschutzkanzlei Dr. Eckardt und Klinger rät daher jedem Verbraucher, der in diesem Zeitraum einen Darlehensvertrag abgeschlossen hat, anwaltlich prüfen zu lassen, ob er ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist und welche Ansprüche ihm infolgedessen zustehen. Die Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger steht Ihnen für die Prüfung und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne zur Verfügung.